Statuten FC Volketswil

Kapitel 1: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 Verein, Zweck und Sitz

1.1. Der FC Volketswil (nachfolgend «Verein») mit Sitz in 8604 Volketswil wurde am 1. Juli 1971 gegründet und ist ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

1.2. Der Verein bezweckt die Ausübung des Fussballsports unter Wahrung des Fairplay-Gedankens und die Pflege der Kameradschaft. Die Mitglieder betreiben fairen Fussballsport. Sie enthalten sich jeder Form der unlauteren Beeinflussung und Manipulation von Sportwettkämpfen.

1.3. Der Verein ist gemeinnützig, sowie politisch unabhängig und konfessionell neutral. Er lehnt Diskriminierungen politischer, religiöser und ethnischer Art sowie Diskriminierungen aufgrund von Geschlecht und Rasse ab.

1.4. Das Vereinsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.

1.5. Die Vereinsfarben sind weiss/rot, das heisst weisses Jersey, rote Flosen. Für das Reserve-Tenue ist die Farbe blau, das heisst blaues Jersey, blaue oder rote Flosen.

1.6. In begrifflicher Flinsicht gilt die weibliche Form im Nachfolgenden als von der männlichen Form miterfasst.

Artikel 2 Mitgliedschaft des Vereins

2.1. Der FC Volketswil ist Mitglied des Schweizerischen Fussballverbandes (SFV) und des Fussballverbandes Region Zürich (FVRZ).

2.2. Der Verein anerkennt die Statuten, Regiemente und Beschlüsse der Federation Internationale de Football Association (nachfolgend «FIFA»), der Union of European Football Associations (nachfolgend «UEFA»), des SFV und des FVRZ und sieht diese für den Verein sowie für seine Mitglieder, Spieler, Trainer und Funktionäre als verbindlich an.

Artikel 3 Ethik- und Doping Statut

3.1. Als Mitglied des SFV unterstehen der Verein und seine Mitglieder, Spieler, Trainer und Funktionäre der Ethik-Charta, dem Ethik-Statut und dem Doping-Statut von Swiss Olympic sowie den weiteren präzisierenden Dokumenten.

3.2. Mutmassliche Verstösse gegen das Doping-Statut und das Ethik-Statut werden von Swiss Sport Integrity untersucht und entsprechend den mit dem Ethik-Statut definierten Fällen sanktioniert. In den übrigen Fällen erfolgen die rechtliche Beurteilung und gegebenenfalls Sanktionierung gemäss den jeweiligen Bestimmungen im Doping-Statut und im Ethik-Statut ausschliesslich durch das Schweizer Sportgericht unter Ausschluss der staatlichen Gerichte.

3.3. Der Rechtsweg richtet sich nach den Bestimmungen gemäss Doping-Statut oder Ethik-Statut bzw. der dazugehörenden Regiemente.

Kapitel 2: MITGLIEDSCHAFT

Artikel 4 Erwerb der Mitgliedschaft

4.1 Jedermann, der die vorliegenden Vereinsstatuten anerkennt, kann um die Mitgliedschaft im FC Volketswil ersuchen.

4.2 Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten (physisch oder elektronisch).

4.3. Aufnahmegesuche unmündiger Personen müssen vom gesetzlichen Vertreter mitunterzeichnet werden.

4.4. Der Aufnahmeentscheid erfolgt durch den Vorstand ausdrücklich oder konkludent durch Zustellung der Rechnung des Mitgliederbeitrags.

4.5. Die Mitgliedschaft beginnt am Tag des Eingangs des Mitgliederbeitrags.

Artikel 5 Mitgliederkategorien

5.1. Der Verein hat folgende Mitgliederkategorien:
a) Aktive;
b) Junioren;
c) Senioren;
d) Funktionäre;
e) Ehrenmitglieder;
f) Supporter;
g) Mitglieder ohne Spielerlizenz;
h) Gönner;
i) Passive.

5.2. Ein Funktionär ist eine Person, welche im Verein ein Amt innehat, und dieses regelmässig ausübt.

5.3. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Verein besonders verdient, gemacht hat. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes verliehen.

5.4. Supporter ist, wer der Supportervereinigung jährlich den von der Supportervereinigung festgesetzten Betrag zukommen lässt.

5.5. Mitglieder ohne Spielerlizenz sind Personen, welche die Vereinsmitgliedschaft erworben haben, aber nicht aktiv Fussball spielen können oder wollen.

5.6. Gönner ist, wer dem Verein jährlich mindestens den vom Vorstand festgesetzten Betrag zukommen lässt.

5.7. Passivmitglied ist, wer dem Verein jährlich mindestens den vom Vorstand festgesetzten Betrag zukommen lässt.

Artikel 6 Rechte der Mitglieder

6.1. Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in diesen Statuten, haben die Mitglieder aller Kategorien das Recht:
a) an ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen teilzunehmen und dort - soweit sie den Mitgliederkategorien a bis g gemäss Artikel 5.1. angehören - ihr statutarisches Stimm-, Wahl- und Antragsrecht auszuüben;
b) über das Vereinsleben in geeigneter Weise orientiert zu werden (Generalversammlung, Cluborgan, Homepage oder ähnliches);
c) alle übrigen Rechte auszuüben, die ihnen von diesen Statuten oder in anderer Form vom Verein zuerkannt werden.

6.2. Aktive, Junioren und Senioren haben zudem das Recht, ihrer Eignung entsprechend am Trainings- und Wettkampfbetrieb teilzunehmen.

Artikel 7 Pflichten der Mitglieder

7.1. Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in diesen Statuten, haben die Mitglieder der Kategorien a, b, c und g gemäss Artikel 5.1. die Pflicht: 
a) sich gegenüber dem Verein treu und loyal zu verhalten;
b) die Statuten, Regiemente und Beschlüsse der FIFA, der UEFA, des SFV, des FVRZ und des Vereins zu befolgen;
c) die von der Generalversammlung, dem Vorstand oder der Supportervereinigung gemäss den vorliegenden Statuten beschlossenen Mitgliederbeiträge zu bezahlen;
d) den Verein von ihnen verursachten Bussen und Kosten (inkl. Mahnkosten), die dem Verein von den zuständigen Verbandsbehörden auferlegt werden, schadlos zu halten;
e) den Aufgeboten und Anweisungen der zuständigen Offiziellen (Funktionäre und Trainer) des Vereins Folge zu leisten (u.a. Arbeitseinsätze bei Altpapiersammlungen und Turnieren sowie Schiedsrichtereinsätze im Kinderfussball, etc.);
f) am jährlichen Sponsorenlauf des Vereins teilzunehmen;
g) an ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen teilzunehmen;
h) alle anderen Pflichten zu erfüllen, die aus diesen Statuten oder statutarischen Beschlüssen des Vereins hervorgehen.

7.2. Kann ein aktives Mitglied verletzungsbedingt oder aus anderen wichtigen Gründen nicht am Sponsorenlauf teilnehmen, wird ihm der vom Organisationskomitee festgelegte Mindestbetrag in Rechnung gestellt.

7.3. Verletzungen dieser Pflichten können vom Vorstand nach vorgängiger Anhörung des betreffenden Mitglieds mit einem Verweis oder mit einer Busse bis CHF 200.- bestraft werden. Vorbehalten bleibt der Ausschluss aus dem Verein. Der Entscheid des Vorstandes ist endgültig.

7.4. Vereinsmitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht oder nur teilweise nachgekommen sind, können zudem beim SFV unter Beachtung der Vorschriften des Boykottreglements des SFV zum Boykott angemeldet werden.

Artikel 8 Ender Mitgliedschaft

8.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt;
b) Ausschluss;
c) Todesfall.

8.2. Der Austritt erfolgt mittels schriftlicher Erklärung (physisch oder elektronisch) an den Abteilungsvorstand. Austritte von Aktiven, Junioren und Senioren können nur auf den 30. Juni erfolgen. Die entsprechende Erklärung ist mindestens 30 Tage vor diesem Datum dem jeweiligen Abteilungsvorstand einzureichen. Austrittserklärungen, die nicht fristgerecht eingereicht werden, sind erst auf den 30. Juni des nächstfolgenden Jahres wirksam. Die Mitglieder der übrigen Kategorien können den Austritt jederzeit schriftlich erklären. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tag der Austrittserklärung.

8.3. Ein Ausschluss kann nur erfolgen, wenn sich das Mitglied unehrenhaften Verhaltens schuldig macht, die Statuten schwerwiegend verletzt, sich Anordnungen von Offiziellen (Funktionäre und Trainer) des Vereins wiederholt widersetzt oder die Interessen des Vereins schädigt. Ein Ausschlussgrund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied trotz Mahnung und einer Nachfrist von 30 Tagen den Mitgliederbeitrag nicht bezahlt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss erfolgt nur nach persönlicher oder schriftlicher Anhörung des Mitgliedes und wird diesem schriftlich begründet mitgeteilt, wobei innert 30 Tagen eine Rekursmöglichkeit zuhanden der nächsten ordentlichen Generalversammlung besteht. Der Ausschluss aufgrund von Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages erfolgt ohne persönliche oder schriftliche Anhörung. Die Rekursfrist beginnt mit Erhalt des Vorstandsbeschlusses zu laufen. Sie ist gewahrt, wenn die Rekursschrift am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben wird (Datum des Poststempels).
Fällt die Generalversammlung in die Rekursfrist, so kann ein allfälliger Rekurs anlässlich der Generalversammlung erhoben und behandelt werden. Der Vorstand hat seinen Entscheid mit einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
Die Mitgliedschaft erlischt am Tag des Vorstandsbeschlusses über den Ausschluss. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

8.4. Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder aller Kategorien schulden dem Verein den vollen Jahresbeitrag für die laufende Saison. Allfällige weitere Verpflichtungen werden mit dem Austritt bzw. dem Ausschluss sofort zur Bezahlung fällig.

8.5. Eine Austrittsgebühr darf nicht erhoben werden.

Kapitel 3: ORGANE

Artikel 9 Organe

9 Der Verein verfügt über folgende Organe:
a) die ordentliche bzw. die ausserordentliche Generalversammlung;
b) den Vorstand;
c) die Rechnungsprüfungskommission.

a) Generalversammlung

Artikel 10 Einberufung und Traktandierung

10.1. Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Vereinsjahres statt. Sie wird durch den Vorstand einberufen.

10.2. Ausserordentliche Generalversammlungen können auf Beschluss des Vorstands jederzeit einberufen werden. Die Einberufung einer hat zwingend auch dann zu erfolgen, wenn dies mindestens 20 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder mittels schriftlichem Antrag (physisch oder elektronisch) an den Vorstand und unter Angabe der Gründe bzw. der zu verhandelnden Traktanden verlangen. Das Quorum berechnet sich aufgrund der letzten offiziell bekannt gegebenen Mitgliederzahl per 31. Dezember eines Vereinsjahres.

10.3. Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt mindestens 20 Tage im Voraus auf schriftlichem Weg (physisch oder elektronisch). Die für die Mitglieder relevanten Unterlagen werden elektronisch per E-Mail oder auf der Webseite des Vereins zur Verfügung gestellt.

10.4. Mitglieder können die Traktandierung einzelner Verhandlungsgegenstände für die jeweils nächste ordentliche Generalversammlung beantragen. Ein entsprechendes schriftliches Begehren (physisch oder elektronisch) ist dem Vorstand bis spätestens 45 Tage vor der Generalversammlung einzureichen.

10.5. Mitglieder haben dem Vorstand Anträge zu den vom Vorstand oder den Mitgliedern beantragten Traktanden mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung schriftlich (physisch oder elektronisch) einzureichen.

10.6. Die Generalversammlung kann auch virtuell oder auf schriftlichem Weg durchgeführt werden.

Artikel 11 Kompetenzen

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Der ordentlichen Generalversammlung obliegen folgende Aufgaben und Kompetenzen:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung;
b) Genehmigung des Jahresberichtes:
- des Vereinspräsidenten;
- des Leiters Aktive;
- des Leiters Frauen;
- des Leiters Junioren;
- des Leiters Senioren;
- des Leiters Sportanlagen;
- Allfälligerweiterer Kommissionen;
c) Abnahme und Genehmigung der Jahresrechnung und des Berichtes der Rechnungsprüfungskommission;
d) Decharge-Erteilung an den Vorstand und die übrigen Organe;
e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge der Mitgliederkategorien a) bis c) gemäss Artikel 6 der Statuten;
f) Genehmigung des Budgets;
g) Wahl des Präsidenten, des Vize-Präsidenten, des Vorstandes und der Rechnungsprüfungskommission laut Statuten;
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
i) Beschluss über Rekurse gegen einen Ausschluss. Dieses Geschäft ist als erstes Geschäft der Generalversammlung zu traktandieren;
j) Statutenänderungen;
k) Auflösung des Vereins;
l) Die übrigen ihr durch die Statuten zugewiesenen Geschäfte.

Artikel 12 Vorsitz und Protokoll

12.1. Die Generalversammlung wird vom amtierenden Präsidenten bis zum Schluss geleitet. Ist der Präsident verhindert, leitet der Vizepräsident oder ein anderes Vorstandsmitglied die Versammlung. Der Vorstand ist berechtigt, für die Dauer der Generalversammlung ein unabhängiges Tagespräsidium von der Generalversammlung wählen zu lassen. Verpflichtet ist er dazu, wenn der Vorstand eigene Interessen an einem zu behandelnden Geschäft hat; insbesondere bei strittigen Geschäften.

12.2. Über die von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse und Wahlen wird ein Protokoll geführt. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden bzw. vom Tagespräsidium und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

Artikel 13 Beschlüsse

13.1. Der Versammlungsleiter stellt zu Beginn fest, ob die Generalversammlung statutengemäss einberufen wurde. Alsdann lässt er die Stimmenzähler wählen und stellt die Zahl der Anwesenden und der Stimmberechtigten fest und entscheidet über die Beschlussfähigkeit der Generalversammlung.

13.2. Stimm- und wahlberechtigt sind die anwesenden volljährigen und definitiv aufgenommenen Mitglieder aller Kategorien.

13.3. Die ordentliche, wie die ausserordentliche Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

13.4. Alle anwesenden stimmberechtigten Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht.

13.5. Unter Vorbehalt einer anders lautenden Regelung in diesen Statuten ist bei Abstimmungen das relative Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen massgebend. Bei Stimmengleichheit hat der Vereinspräsident oder der Vertreter den Stichentscheid.

13.6. Für Wahlen ist im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit (50% plus 1) der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Ab dem zweiten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet ab dem zweiten Wahlgang das Los.

13.7. Abstimmungen und Wahlen sind offen durch Heben der Hand durchzuführen. Geheime Abstimmungen finden nur statt, wenn es die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt.

13.8. Sowohl bei Abstimmungen als auch bei Wahlen zählen ungültige und leere Stimmzettel sowie andere Formen der Stimmenthaltung nicht zu den abgegebenen gültigen Stimmen.

Artikel 14 Unentschuldigtes Fernbleiben

14.1. Die Teilnahme an ordentlichen wie an ausserordentlichen Generalversammlungen ist für den Vereinsvorstand, für Aktive, für Senioren, sowie für volljährige Junioren obligatorisch.

14.2. Wer an einer Generalversammlung unentschuldigt fernbleibt, wird vom Vorstand mit maximal CHF 100.- gebüsst. Der diesbezügliche Entscheid des Vorstandes ist definitiv.

b) Der Vorstand

Artikel 15 Zusammensetzung

15.1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vereinspräsidenten;
b) dem Vizepräsidenten;
c) dem Leiter Finanzen;
d) dem Leiter Aktive;
e) dem Leiter Frauen;
f) dem Leiter Junioren;
g) dem Leiter Senioren;
h) dem Leiter Sportanlagen;
i) weiteren Mitgliedern nach Bedarf.

15.2. Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Die Amtsdauer beginnt jeweils am 1. Juli eines Jahres. Wiederwahl ist zulässig.

15.3. Die gesamte Amtszeit eines Vorstandsmitglieds soll 12 Jahre nicht überschreiten,

15.4. Im Vereinsvorstand sollen die Geschlechter nach Möglichkeit ausgewogen vertreten sein.

15.5. In den geraden Jahren werden gewählt: Vereinspräsident, Leiter Finanzen, Leiter Junioren, Leiter Frauen.

15.6. In den ungeraden Jahren werden gewählt: Vizepräsident, Leiter Aktive, Leiter Senioren, Leiter Sportanlagen.

15.7. Mit Ausnahme des Präsidenten kann der Vorstand während der Amtsdauer ausscheidende Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Generalversammlung selbst ersetzen.

15.8. Es können mehrere Chargen in einer Person vereinigt werden. Dem Vorstand haben Jedoch stets mindestens sechs Personen anzugehören.

15.9. Jedes Vorstandsmitglied hat unabhängig von der Anzahl Chargen nur eine Stimme.

Artikel 16 Kompetenzen des Vorstandes

16.1. In die Kompetenz des Vorstandes fallen sämtliche Geschäfte, die nicht ausdrücklich durch das Gesetz oder die Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

16.2. Der Vorstand hat der ordentlichen Generalversammlung jährlich Bericht zu erstatten.

16.3. Der Vorstand setzt die Beschlüsse der Generalversammlung um.

Artikel 17 Interessenkonflikte

17.1. Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Pflichten mit der gebotenen Sorgfalt und Effizienz und nach bestem Können wahr. Sie üben ihre Tätigkeit ausschliesslich im Interesse des Vereins aus.

17.2. Besteht die Möglichkeit eines Interessenkonflikts bei einem Mitglied des Vorstandes hinsichtlich eines Beschlusses des Vorstandes, so orientiert diese Person den Präsidenten und tritt für Beratung und Entscheidung in den Ausstand. Zudem unterlässt diese Person jeglichen Austausch mit anderen Vorstandsmitgliedern über den Beschluss. Die Stimmenthaltung aufgrund eines Interessenkonflikts ist im Protokoll festzuhalten. Betrifft der Interessenskonflikt den Präsidenten, so orientiert diese seinen Stellvertreter, Bestreitet das betroffene Mitglied den Vorwurf eines Interessenkonflikts, entscheidet der Vorstand unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds.

17.3. Die Mitglieder des Vorstandes dürfen keine direkten oder indirekten Vergünstigungen erbitten, erhalten, annehmen oder abgeben, die in irgendeinem Zusammenhang mit ihrem Mandat im Verein stehen oder diesen Eindruck erwecken könnten und die einen höheren als nur symbolischen Wert haben.

Artikel 18 Einberufung, Stimmrecht und Beschlussfähigkeit

18.1. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern.

18.2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der Vereinspräsident den Stichentscheid.

18.3. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen weitere Vereinsmitglieder zuziehen, diese haben jedoch nur beratende Stimme.

Artikel 19 Zirkularbeschlüsse

Beschlüsse über einen gestellten Antrag können ebenfalls auf dem Korrespondenzweg (physisch oder elektronisch) gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied die mündliche Beratung innerhalb von drei (3) Tagen verlangt. Ein Beschluss ist angenommen, wenn ihm die Mehrheit aller Vorstandsmitglieder schriftlich zustimmt.

Artikel 20 Protokoll

Über die vom Vorstand gefassten Beschlüsse wird ein Protokoll geführt. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Gleiches gilt für Zirkularbeschlüsse.

Artikel 21 Vertretung nach Aussen

21.1. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen.

21.2. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen die Vorstandmitglieder kollektiv zu Zweien.

c) Die Rechnungsprüfungskommission

Artikel 22 Zusammensetzung und Kompetenzen

22.1. Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus zwei Mitgliedern und einem Ersatzmitglied. Sie wird durch die Generalversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. An jeder ordentlichen Generalversammlung scheidet ein Mitglied aus der Rechnungsprüfungskommission aus. Die übrigen Mitglieder rücken entsprechend nach. Gleichzeitig wird ein neues Ersatzmitglied gewählt. Das ausscheidende Mitglied ist nach Ablauf eines Wartejahres wieder wählbar.

22.2. Als Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission sind auch Nichtmitglieder des Vereins wählbar. Sie sollen nach Möglichkeit über gute buchhalterische Kenntnisse verfügen. Die Generalversammlung kann für dieselbe Amtsdauer auch eine externe Revisionsgesellschaft wählen.

22.3. Die Rechnungsprüfungskommission prüft und begutachtet die Jahresrechnung auf ihre Richtigkeit. Sie hat zuhanden der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht abzugeben, welcher mindestens 40 Tage vor der Generalversammlung zu erstatten ist.

22.4. Die Rechnungsprüfungskommission ist berechtigt, jederzeit in die Buchhaltung und die Belege Einsicht zu nehmen.

Kapitel 4: DIE KOMMISSIONEN

Artikel 23 Die Kommissionen

23.1. Der Verein verfügt über folgende Spielkommissionen:
a) Aktive;
b) Frauen;
c) Junioren;
d) Senioren.

23.2. Der Vorstand kann nach Bedarf weitere Spezialkommissionen einsetzen.

23.3. Die Zusammensetzung und die genauen Aufgaben dieser Kommissionen sind in Pflichtenheften umschrieben, die jeweils vom Vorstand zu genehmigen sind.

Kapitel 5: FINANZEN

Artikel 24 Einnahmen

Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:
a) den von der ordentlichen Generalversammlung und dem Vorstand festgesetzten ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen;
b) Subventionen;
c) Restaurationsbetrieb Clubhaus;
d) Werbung/Sponsoring;
e) Nettoerträge aus Veranstaltungen;
f) Sammlungen/Schenkungen;
g) usw.

Artikel 25 Mitgliederbeiträge

25.1. Die Mitgliederbeiträge sind bei Saisonbeginn resp. beim Eintritt in den Verein zu entrichten.

25.2. Mitgliedern, die erst auf die Rückrunde beitreten, kann der jeweilige Jahresbeitrag durch Beschluss des Vorstandes reduziert werden. Der Vorstand ist berechtigt, bei neu eintretenden Aktiv -, Junioren - und Seniorenmitgliedern eine Eintrittsgebühr zu erheben.

25.3. Ehren - und Vorstandsmitglieder sind beitragsfrei. Der Vorstand kann weiteren Mitgliedern den Beitrag erlassen.

Artikel 26 Separate Kassen

Separat geführte Kassen bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand. Dieser kann dazu spezielle Regulative erlassen. 

Artikel 27 Haftung für Vereinsverbindlichkeiten

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist, auf die von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliederbeiträge beschränkt. Jede weitergehende persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Kapitel 6: STATUTENÄNDERUNGEN

Artikel 28 Statutenänderungen

28.1. Über Statutenänderungen beschliesst die Generalversammlung, wobei sich mindestens 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die vorgeschlagene Änderung auszusprechen haben, damit diese als angenommen gilt.

28.2. Anträge auf Statutenänderungen sind den Mitgliedern in vollem Wortlaut mit der Einladung zur betreffenden Generalversammlung mitzuteilen.

28.3. Anträge auf Statutenänderungen von Mitgliedern sind dem Vorstand 60 Tage vor der Generalversammlung mit eingeschriebenem Brief einzureichen.

Kapitel 7: AUFLÖSUNG DES VEREINS

Artikel 29 Vereinsauflösung

29.1. Die Auflösung des Vereins kann nur anlässlich einer ausserordentlichen Generalversammlung erfolgen, die speziell zu diesem Zweck einzuberufen ist.

29.2. Diese ausserordentliche Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind.

29.3. Die Auflösung erfolgt, wenn sich mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür aussprechen.

Artikel 30 Liquidation

Im Falle der Auflösung ist der Verein ordentlich zu liquidieren. Zu diesem Zweck wird eine Kommission eingesetzt, wobei ein Vertreter des zuständigen Regionalverbandes als Berater zugezogen werden kann.

Artikel 31 Vermögensüberschuss

31.1. Ein allfälliger Verm.gensüberschuss darf nicht unter den Mitgliedern verteilt werden. Er muss beim Zentralsekretariat des SFV oder bei der zuständigen Gemeindebehörde hinterlegt werden, bis sich in der Gemeinde Volketswil ein neuer Verein mit dem gleichen Zweck bildet.

31.2. Sollte innerhalb von 10 Jahren nach der Auflösung des Vereins in der Gemeinde Volketswil kein neuer Verein mit dem gleichen Zweck gegründet werden, soll der SFV bzw. die zuständige Gemeindebehörde den hinterlegten Betrag Sportvereinen der Gemeinde Volketswil vermachen.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom März 2026 genehmigt. Sie treten mit der Genehmigung durch den Zentralvorstand des SFV in Kraft. 

Der Vereinspräsident
Nicola di Muccio

Vize-Präsident
Manuel Zobrist